Allgemeine Lieferbedingungen

Alle Lieferungen von Beton werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Betonwerk schriftlich bestätigt worden sind.

Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen.

 

1. Preislisten und Offerten


Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten‚ besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme einer uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Bestellung verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. 

Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWST. Die m3-Preise beziehen sich auf m3 verarbeiteten Beton. 

Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird extra berechnet. 

Während der Wintermonate kann ein Heizzuschlag errechnet werden.

 

2. Bestellungserteilung und Bestellungsannahme

Bestellungen sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte [gemäss massgebender Norm SIA 262], Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn und Lieferprogramm. Bestellungen und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. 

Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206 oder die NPK-Betonsorte anzugeben. Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206 festgelegten Toleranzen. 

Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten durch den Besteller zu übernehmen.

Die Preislisten verstehen sich als Angebot zur Offertenstellung. Der Besteller ist bis zu deren Widerruf an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Betonwerk kommt mit der Zustellung der Bestellbestätigung an den Besteller zustande. Die vorbehaltlose Aussonderung des Betons (Aufladen auf Transportmittel ab Werk) durch das Betonwerk kommt der Bestellbestätigung gleich. 

 

3. Zusätze

Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. ln diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk verrechnet einen Mehrkostenzuschlag. 

Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.

 

4. Lieferung

Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz (auch wenn der Beton vom Besteller nicht unverzüglich abgeladen wird) und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Betons auf den Lastwagen. Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde und ohne Gewähr. Verfalltage bzw. konkrete Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn Sie ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Betonwerke angeboten. Für Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, Verspätungen in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen. 
 
Bei aussergewöhnlichen Witterungsverhältnissen und Gegebenheiten, welche abweichend zu den Vorgaben und Empfehlungen der entsprechenden SIA-Normen sind und nicht vorgängig durch zusätzliche Massnahmen geregelt wurden, behält sich das Betonwerk das Recht vor, die Betonlieferungen ohne Kostenfolge nicht auszuführen.

 

5. Garantie

Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks hergestellten Probekörpers. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert. 

lm Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mangelrüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen musste. Die Gewährleistung und Haftung für direkte und indirekte Schäden wird soweit wegbedungen, als dies gesetzlich zulässig ist.  

 

6. Mängelrüge

Es obliegt dem Besteller, unmittelbar bei Ablieferung des Betons zu prüfen, ob 
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt. 
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist. 

Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen. Verstösst der Besteller gegen die Pflicht zur Entnahme der Probe, lehnt das Betonwerk jegliche Haftung ab.

 

7. Zahlungsbedingungen

Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, 30 Tage netto. ohne Skonto. Ab dem 31. Tag wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. 

Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Betonwerk erstellt Teilfakturierungen. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Das Betonwerk behält sich vor, weitere Lieferungen gestützt auf Art. 82 OR zu verweigern, wenn der Besteller bezüglich früherer Teillieferungen in Zahlungsverzug ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vornehmen.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Das detaillierte Sicherheitsdatenblatt finden Sie unter www.fskbch.

 

Lieferbedingungen für Recycling- und Inertstoffe

1. Annahme- und Liefervorbehalte

Die Annahme von Material zur Entsorgung und die Lieferung von Material bleiben im Einzelfall vorbehalten. Alle Produkte nur solange Vorrat – auf Anfrage.

 

2. Verantwortung des Anlieferers

Der Anlieferer von Material zur Entsorgung ist dafür verantwortlich, dass nur das im Lieferschein vermerkte und nur gesetzlich zulässige

Material angeliefert wird. Die Verantwortung bleibt beim Anlieferer, auch wenn eine visuelle Kontrolle bei der Annahme nicht feststellt, dass falsch deklariertes oder unzulässiges Material angeliefert wurde. Kosten für das Wiederaufladen und den Rücktransport oder das eventuelle fachgerechte Entsorgen gehen zu Lasten des Anlieferers. Der im Annahme-/Lieferschein unter «Kunde» aufgeführte Anlieferer/Empfänger gilt als Vertragspartner und einzig rechtsgültiger Zahlungspflichtiger.

 

3. Verantwortung der Werke

Das Werk garantiert die vereinbarte Materialkategorie und Qualität des gelieferten Materials nach den gültigen Richtlinien [Mindestanforderung Sekundärbaustoffe]. Beanstandungen zur Material-Kategorie-Qualität und/oder Menge des gelieferten Materials sind beim Beladen geltend zu machen, spätestens aber vor Verwendung des Materials dem Werk schriftlich anzuzeigen. Bei begründeter Beanstandung kann das Werk Ersatz oder Nachlieferung leisten. Im Übrigen wird sämtliche Gewährleistung sowie sämtliche Haftung soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

 

4. Einbauvorschriften

Der Kunde erklärt, die gültigen Vorschriften [Mindestanforderung Sekundärbaustoffe] zu kennen und die Materialien dementsprechend einzubauen. Das Betonwerk übernimmt für den gesetzeswidrigen Einbau und/oder die gesetzeswidrige Verwendung der Materialien keine Verantwortung.

 

Ergänzende Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen

1. Gewährleistung und Haftung

Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifiziert, soweit in der Norm gefordert. 

lm Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist. 

Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird. Die Gewährleistung und Haftung für direkte und indirekte Schäden wird soweit wegbedungen, als dies gesetzlich zulässig ist.

 

2. Mengen

Für Schüttdichte [t/m3] und Liefermenge [t] sind die Messungen im Werk [nicht auf der Baustelle] verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.

 

3. Lademenge

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen. Entsprechende Verzögerungen der Lieferung bzw. Mehrfahrten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

4. Zufahrt

Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt. Das Lieferwerk behält sich vor, Anlieferungen auf nicht dafür geeigneten Zufahrten abzulehnen und die Ware wieder zum Lieferwerk/Aufladeort zurückzubringen, wenn der Besteller das Lieferwerk nicht schriftlich von jeglicher Haftung freizeichnet. Der Besteller hat die daraus entstehenden Mehrkosten / Mehrfahrten zu tragen.

 

5. Termine 

Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Das Lieferwerk haftet nicht infolge verspäteter Anlieferung des bestellten Materials, ausser es wurde schriftlich (beidseitige Unterzeichnung) eine verbindliche Lieferfrist vereinbart.

 

6. Materialuntersuchungen

Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.